Das neue Cannabisgesetz (CanG)

Was geht jetzt und wie funktioniert der Erwerb von Cannabis-Produkten in der Apotheke?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Cannabis zu Konsumzwecken (Genusszwecken) und zu medizinischen Zwecken.

Die Regelungen zu Cannabis zu Konsumzwecken sind im Konsumcannabisgesetz (KCanG) festgelegt und betreffen die Apotheke nicht weiter. Das Gesetz regelt den begrenzten Anbau von Cannabis zu Konsumzwecken im privaten Umfeld. Dies ist im Rahmen sogenannter Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum für deren Mitglieder zulässig. Eine Abgabe in der Apotheke ist nicht möglich.

Für die Apotheke sind die Regelungen des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG) relevant.
In der Apotheke bleibt Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, kann also nur mit Rezept bezogen werden. Cannabis und Cannabis-Produkte werden jedoch aus der Liste der Betäubungsmittel entlassen. Das heißt, dass sie nicht mehr auf gelbem BtM-Rezept verordnet werden müssen, sondern auf den gängigen Rezept-Formularen oder elektronisch. So wird bspw. Sativex® ein normales, verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Es dürfen auch nur Humanmediziner verordnen, Zahn- und Tierärzte können kein Cannabis verordnen oder auf Arztausweis in der Apotheke erwerben.

Die Erstattung von Cannabis-Produkten durch die Krankenkassen bleibt nach § 31 Abs. 6 SGB V unverändert genehmigungspflichtig. Die Produkte können also nur nach vorheriger Genehmigung zu Lasten der Krankenversicherung abgerechnet werden.